Sanktionsdurchsetzungsgesetz
- carloskasper
- 20. Mai 2022
- 1 Min. Lesezeit
Pünktlich zur Verabschiedung des sechsten Sanktionspakets der EU gegen Russland beschloss der Bundesrat am 20. Mai 2022 das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (SDG I), welches nach erfolgreicher Abstimmung im Bundestag am 28. Mai 2022 in Kraft trat. Dies war nötig, da es bei der Umsetzung der EU-Sanktionen Probleme gab. Die Durchsetzung der Sanktionen scheiterte oftmals an fehlenden Zuständigkeitsregelungen, einer unzureichenden digitalen Vernetzung der zuständigen Behörden sowie fehlenden Eingriffsbefugnissen.
Die wegen des völkerrechtswidrigen Angriffs der Russischen Föderation gegenüber der Ukraine erlassenen Sanktionen müssen in Deutschland effektiv durchgesetzt werden. Die im SDG I getroffenen Regelungen sind kurzfristig umsetzbar und dienen primär der Schließung bestehenden Regelungslücken. Dafür sollen jetzt die erforderlichen Datenzugriffs- und Datenaustauschbefugnisse für die zuständigen Behörden geschafft werden, um sanktionierte Unternehmen und Personen zu identifizieren. Aufbauend darauf soll mit dem SDG I die Möglichkeit geschaffen werden, Vermögen besser und schneller zu ermitteln sowie Vermögensgegenstände bis zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse einzufrieren. Letzteres war bis jetzt nur für Gelder möglich, sodass sanktionierte Personen weiterhin andere Vermögensgegenstände, wie Immobilien oder Fahrzeuge nutzen konnten.
Um weiterhin den Rückstand bei der Sanktionsverfolgung aufzuholen, wird das Bundeskabinett ein weiteres, das zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz, auf den Weg bringen. Ich unterstütze dieses Vorhaben mit dem Ziel, weiterhin die Aufklärung über Vermögenswerte zu verbessern und damit die Wirksamkeit von Sanktionen zu erhöhen.
Hier dazu meine Rede im Bundestag:
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